Allgemeinen Lieferbedingungen der DAUERSTAHL-GESELLSCHAFT Dohle & Co. KG
Stand: 01.05.2021
I. Geltungsbereich, Abwehrklausel
1. Diese allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen (im Folgenden „Lieferbedingungen“) gelten für alle unsere Geschäftsbeziehungen mit Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichem Sondervermögen („Käufer“), insbesondere für Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen.
2. Unsere Lieferbedingungen gelten ausschließlich. Entgegenstehende, abweichende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Käufers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir stimmen deren Geltung ausdrücklich und schriftlich zu.
II. Vorbehalt u. a. von Urheber- und Schutzrechten; Vertraulichkeit
An allen von uns an den Käufer überlassenen Materialien und sonstigen Gegenständen, also v. a. Kataloge, Angebote, Preislisten, Kostenvoranschläge, Pläne, Zeichnungen, Abbildungen, Fotos, Berechnungen, Produktbeschreibungen und -spezifikationen, Handbücher, Muster, Modelle und sonstige physische und/oder elektronische Gegenstände, Unterlagen und Informationen behalten wir uns sämtliche Eigentums-, Urheber- und Schutzrechte vor.
III. Vertragsschluss
1. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, es sei denn, sie sind ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet oder enthalten eine bestimmte Annahmefrist. Die Bestellung durch den Käufer gilt als rechtsverbindliches Angebot zum Abschluss eines Vertrages. Unsere Annahme erfolgt durch schriftliche Erklärung (z.B. durch unsere Auftragsbestätigung oder erst durch unsere Versand-/Abholbereitschaftsanzeige).
2. Von unseren Bedingungen abweichende Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
3. Mit Ausnahme von vertraglich ausdrücklich als solchen vereinbarten Garantien bestehen keinerlei Garantien irgendwelcher Art.
IV. Preise und Zahlungsmodalitäten
1. Soweit nichts anderes vereinbart ist, gelten immer unsere zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses jeweils aktuellen Netto-Preise zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer, soweit anwendbar. Für alle unsere Lieferungen gilt „EXW Incoterms (2010)“ (bezogen auf unser oder das Werk, ab dem wir jeweils liefern), soweit nichts anderes vereinbart ist ausschließlich Versicherung, Transport und Verpackung.
2. Bei fehlender Preisabsprache wird der bei Lieferung aktuelle Listen- oder Produktionspreis (zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer) in Rechnung gestellt. Maßgebend für die Preisberechnung ist die bei uns erfolgte aktuelle Kalkulation oder die beim Lieferwerk bzw. die in unserem Werk oder Lager festgestellte Menge in Stück, Meter oder Kilogramm.
3. Bei Legierungs-, Teuerungs- oder Schrottzuschlägen gelten die am Tag der Lieferung von den Lieferwerken veröffentlichten Zuschläge.
4. Unsere Rechnungen sind 14 Tage nach Rechnungsdatum ohne jeden Abzug und in EUR (€) zu zahlen. Mit Ablauf der Zahlungsfrist kommt der Käufer ohne Weiteres, insbesondere ohne Mahnung, in Verzug.
5. Wir sind berechtigt, unsere innerhalb eines Vertragsverhältnisses ausstehenden Leistungen zu verweigern, wenn nach Vertragsabschluss erkennbar wird (z.B. durch Insolvenzantrag), dass unser Zahlungsanspruch aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet ist. Unser Leistungsverweigerungsrecht entfällt, wenn die Zahlung bewirkt oder Sicherheit für sie geleistet wird. Wir sind berechtigt, dem Käufer eine angemessene Frist zu bestimmen, innerhalb derer er Zug-um-Zug gegen unsere Leistung nach seiner Wahl seine Zahlung zu bewirken oder Sicherheit für sie zu leisten hat. Nach erfolglosem Fristablauf können wir vom Vertrag zurücktreten.
V. Eigentumsvorbehalt
1. Die von uns an den Käufer gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen aus der Geschäftsbeziehung unser Eigentum („Vorbehaltsware“). Dieses gilt in gleicher Weise für Gegenstände, die nach den nachfolgenden Regelungen an deren Stelle treten; auch diese sind vom Eigentumsvorbehalt erfasst.
2. Der Käufer verpflichtet sich, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln und sie auf seine Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden hinreichend und zum Neuwert zu versichern.
3. Der Käufer ist nicht berechtigt, die Vorbehaltsware zu verpfänden oder als Sicherheit zu übereignen, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist. Er ist bis zum vollständigen Eigentumsübergang verpflichtet, bei Pfändungen der Vorbehaltsware durch Dritte oder bei sonstigen Zugriffen Dritter deutlich auf unser Eigentum hinzuweisen und uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir unsere Eigentumsrechte verfolgen können.
4. Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang zu verwenden, zu verarbeiten, umzubilden, zu verbinden, zu vermischen und/oder zu veräußern, sofern kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Käufers gestellt ist und solange keine mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers vorliegt.
5. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer verarbeitet oder umgebildet (§ 950 BGB), so gilt, dass dies immer für uns als Hersteller in unserem Namen und für unsere Rechnung vorgenommen wird. Wir erwerben unmittelbar das Eigentum an der neu geschaffenen Sache oder – falls die Verarbeitung oder Umbildung aus Stoffen mehrerer Eigentümer vorgenommen wird – das Miteigentum (Bruchteilseigentum) an ihr im Verhältnis des Werts der Vorbehaltsware (Brutto-Rechnungswert) zum Wert der anderen verarbeiteten/umgebildeten Stoffe im Zeitpunkt der Verarbeitung/Umbildung.
6. Der Käufer ist nicht berechtigt, die Vorbehaltsware an Dritte zu verpfänden oder sicherungshalber zu übereignen. Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware zu verwenden und im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuveräußern, solange er nicht mit seinen Zahlungsverpflichtungen im Verzug ist. Die aus der Veräußerung gegenüber seinen Geschäftspartnern entstehenden Forderungen tritt der Käufer sicherungshalber an den Verkäufer ab. Dieses gilt auch, wenn die Forderungen aus einem sonstigen Rechtsgrund resultieren (insbesondere Forderungen aus unerlaubter Handlung und Ansprüche auf Versicherungsleistungen). Die Abtretung umfasst ggf. auch sämtliche Saldoforderungen aus Kontokorrent. Bei Miteigentum tritt der Käufer bereits jetzt anteilig entsprechend unserem Miteigentumsanteil die Forderungen an uns ab. Wir nehmen die vorstehend genannten Abtretungen hiermit an.
7. Der Käufer wird hiermit widerruflich ermächtigt, die an uns abgetretenen Forderungen in seinem eigenen Namen für uns einzuziehen. Unser Recht, diese Forderungen selbst einzuziehen, wird dadurch in keiner Weise berührt. Allerdings werden wir sie nicht selbst einziehen und die Einziehungsermächtigung nicht widerrufen, solange und soweit der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber ordnungsgemäß nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und solange kein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Käufers gestellt ist und/oder keine mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers vorliegt. Tritt einer der vorbezeichneten Fälle ein, ist der Käufer verpflichtet, uns die abgetretenen Forderungen und die jeweiligen Schuldner mitzuteilen, den jeweiligen Schuldnern die Abtretung mitzuteilen und uns alle Unterlagen auszuhändigen und alle Angaben zu machen, die wir zur Geltendmachung der Forderungen benötigen.
8. Treten wir wegen vertragswidrigen Verhaltens des Käufers entsprechend der gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurück, sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware vom Käufer herauszuverlangen. Spätestens in unserem Herausgabeverlangen liegt auch unsere Rücktrittserklärung. Die für die Rücknahme anfallenden Transportkosten trägt der Käufer.
VI. Lieferfristen / -termine
1. Von uns in Aussicht gestellte Lieferzeiten/-termine für Lieferungen und Leistungen („Lieferfristen“) gelten stets nur annähernd, es sei denn, es ist ausdrücklich eine feste Lieferfrist zugesagt oder vereinbart. Unsere Lieferfristen stehen unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung.
2. Eine Lieferfrist für eine Warenlieferung ist eingehalten, wenn dem Käufer bis zum Ablauf unsere Abholbereitschaftsanzeige zugegangen ist oder – falls Versand vereinbart ist – wir die Ware an die Transportperson ausgehändigt haben oder im Fall von deren Nicht- oder nicht pünktlichem Erscheinen hätten aushändigen können.
3. Wird für uns absehbar, dass eine Lieferfrist nicht eingehalten werden kann, werden wir uns bemühen, dies dem Käufer unverzüglich anzuzeigen und ihm gegebenenfalls die voraussichtliche neue Lieferfrist mitzuteilen.
4. Wir haften nicht für Unmöglichkeit oder Verzögerung, soweit sie auf höherer Gewalt oder sonstigen, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbaren Ereignissen beruhen, die wir nicht zu vertreten haben (z.B. Betriebsstörungen aller Art, Feuer, Naturkatastrophen, Wetter, Überschwemmungen, Krieg, Aufstand, Terrorismus, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Verzögerungen bei der Erteilung etwaig notwendiger behördlicher Genehmigungen, behördliche/hoheitliche Maßnahmen).
5. Bei Ereignissen im Sinne von Abs. 4 verlängern sich die Lieferfristen automatisch um die Zeitdauer des Ereignisses zuzüglich einer angemessenen Wiederanlaufzeit. Wir sind ferner zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn solche Ereignisse uns die Leistungserbringung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und nicht nur von vorübergehender Dauer sind. Wenn dem Käufer aufgrund der Verzögerung, die infolge eines solchen Ereignisses eintritt, die Annahme der Leistung nicht mehr zumutbar ist, kann auch er durch unverzügliche schriftliche Erklärung vom Vertrag zurücktreten; von Unzumutbarkeit ist erst auszugehen, wenn die voraussichtliche neue Lieferfrist später als 30 Kalendertage nach dem ursprünglich vorgesehenen Liefertermin liegt oder nicht absehbar ist.
VII. Versand
1. Die Ware wird unverpackt geliefert, sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde oder eine bestimmte Verpackung handelsüblich ist. Die Verpackung ist frachtfrei an uns zurückzusenden (Kisten, Container, Paletten etc.) es sei denn, diese wird mit berechnet.
2. Zum vereinbarten Termin versandfertig gemeldete Ware muss sofort abgerufen werden. Kommt der Käufer in Annahmeverzug, unterlässt er eine gebotene Mitwirkungshandlung oder verzögert sich unsere Leistung aus anderen, vom Käufer zu vertretenden Gründen, sind wir berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich unserer Mehraufwendungen (z.B. insbesondere Lagerungskosten) in Rechnung zu stellen.
VIII. Übergabe
Mit der Übergabe der Ware an den Spediteur oder Frachtführer geht die Gefahr auch des zufälligen Untergangs auf den Käufer über. Dies gilt auch bei fob- und cif-Geschäften.
IX. Toleranzen und andere Abweichungen, Mehr- und Mindermengen
1. Abweichungen von Maß, Gewicht und Güte sind nach den europäischen Normen (EN) für Stahl und Eisen oder unseren Fertigungsmöglichkeiten oder Handelsbrauch zulässig.
2. Sofern Gewichte Berechnungsgrundlage unserer Lieferungen und Leistungen sind, werden diese von uns oder den Wiegemeistern unserer Lieferwerke festgestellt. Der Nachweis erfolgt auf Verlangen durch Vorlage der Wiegezettel. Für die Berechnung ist in jedem Falle das Gesamtgewicht maßgebend. Eine Gewähr für die in der Rechnung angegebene Anzahl von Stück und/oder Bunden wird nicht übernommen, solange das angegebene Gesamtgewicht mit dem vertraglich vereinbarten Gesamtgewicht übereinstimmt.
3. Die Lieferung von Mehr- und Mindermengen gilt in Höhe von bis zu 20% des Lieferumfangs als vereinbart, da nach Ausbringung des Vormaterials gefertigt wird.
X. Mängel, Lieferung nicht vertragsgemäßer Ware
1. Ist eine Abnahme vereinbart, ist nach einer Abnahme der Ware die Rüge von Mängeln, die bei der vereinbarten Art von Abnahme hätten festgestellt werden können oder zumindest nach ordnungsmäßigem Geschäftsgang hätten festgestellt werden müssen, ausgeschlossen. Dasselbe gilt, wenn der Käufer eine vereinbarte Abnahme nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig vornimmt. Ist die Abnahme durch einen Dritten (z. B. Germanischer Lloyd oder TÜV) vereinbart oder handelsüblich, so übernehmen wir hierfür keine Gewähr, insbesondere nicht für deren Rechtzeitigkeit.
2. Soweit nicht ausdrücklich eine Abnahme vereinbart ist, hat der Käufer die Obliegenheit, gelieferte Waren unverzüglich nach Ablieferung bei ihm oder bei dem von ihm bestimmten Dritten zu untersuchen und uns etwaige Mängel unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Hierfür gelten die §§ 377, 381 HGB und ergänzend die Regelungen in diesem Absatz. Die Anzeige bedarf im zeitlichen Interesse der Schriftform im Sinne eines Faxes oder einer E-Mail. Ihre Unverzüglichkeit setzt voraus, dass sie spätestens innerhalb von fünf (5) Werktagen nach Ablieferung (§ 377 Abs. 1 HGB) oder – falls es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war (§ 377 Abs. 2 und 3 HGB) – spätestens innerhalb von drei (3) Werktagen nach Entdeckung des Mangels abgesendet wird. Wäre dieser zuletzt bezeichnete Mangel bei normaler Verwendung der Ware bereits zu einem früheren Zeitpunkt als dem der Entdeckung erkennbar gewesen, ist schon dieser frühere Zeitpunkt für den Beginn der vorbezeichneten Anzeigefrist maßgeblich. Die Untersuchung der Ware nach Ablieferung darf sich nicht auf Äußerlichkeiten und die Lieferpapiere beschränken, sondern muss auch eine angemessene Qualitäts- und Funktionalitätsuntersuchung mindestens mit angemessenen Stichproben umfassen. Versäumt der Käufer die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Anzeige, ist unsere Gewährleistungspflicht und sonstige Haftung für den betroffenen Mangel ausgeschlossen.
3. Auf unser Verlangen ist beanstandete Ware zunächst auf Kosten des Käufers unverzüglich an uns zurückzusenden. Bei berechtigter Beanstandung, d.h. bei Mangelhaftigkeit, erstatten wir dem Käufer die Kosten des günstigsten Versandweges; dies gilt nicht, soweit die Kosten sich erhöhen, weil die Ware sich an einem anderen Ort als dem des bestimmungsgemäßen Gebrauchs befindet.
4. Der Käufer hat uns zur Prüfung von Rügen und sonstigen Beanstandungen sowie zur Nacherfüllung die angemessen erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben. Dazu gehört auch, uns die beanstandete Ware für Prüfungszwecke zur Verfügung zu stellen oder – im Fall ihres festen Aufbaus oder ähnlicher örtlicher Fixierung – Zugang dazu zu verschaffen.
5. Ist ein Mangel rechtzeitig gerügt, so stehen dem Käufer die gesetzlichen Gewährleistungsrechte zu mit der Maßgabe, dass diese nach einem Jahr verjähren.
XI. Haftung
1. Wir haften nach den gesetzlichen Vorschriften im Falle von Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, bei einer schuldhaften Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, bei der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos und im Falle einer Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
2. Wir haften außerdem im Falle einer einfach fahrlässigen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, also solcher Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Käufer regelmäßig vertraut und vertrauen darf. In diesem Fall ist unsere Haftung jedoch der Höhe nach auf den vertragstypischen, bei Vertragsabschluss vorhersehbaren Schaden beschränkt. Eine weitergehende Haftung ist ausgeschlossen.
3. Vorstehende Regelungen gelten auch, soweit ein Schaden durch unsere Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen verursacht wird.
4. Soweit unsere Haftung gemäß den vorstehenden Regelungen ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen.
5. Im Falle der Verspätung oder Nichterbringung unserer Lieferungen und Leistungen haften wir außerdem nicht, wenn diese Verspätung durch Ereignisse verursacht wurde, auf die wir nicht durch angemessenen Aufwand anderweitig Einfluss nehmen konnten. Dies gilt insbesondere in Fällen höherer Gewalt (z.B. Krieg, behördliche Maßnahmen sowie nicht durch unser Verschulden verursachte Betriebsstörungen) und sonstige Ereignisse oder Umstände, die außerhalb unserer Kontrolle liegen und die wir mit angemessener Sorgfalt nicht verhindern können. Wir werden den Käufer über das Vorliegen eines solchen Ereignisses unverzüglich unterrichten und geeignete und angemessene Maßnahmen ergreifen, um den Zeitraum des Ereignisses möglichst zu verkürzen.
XII. Gerichtsstand
Ist der Vertragspartner Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, Unternehmer im Sinne von § 14 BGB, oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so ist ausschließlicher sowie internationaler Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesen allgemeinen Lieferbedingungen sowie der Vertragsbeziehungen mit uns unser Sitz.
XIII. Sonstiges
1. Teillieferungen sind zulässig.
2. Bei Exportlieferungen übernehmen wir keine Haftung, falls durch unsere Erzeugnisse Schutzrechte Dritter verletzt werden.
3. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
4. Forderungen gegen uns mit Ausnahme von Geldforderungen können nur nach unserer schriftlichen Genehmigung an Dritte abgetreten werden. Eine Aufrechnung oder die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts mit Gegenansprüchen ist ausgeschlossen, es sei denn, die zur Aufrechnung oder Zurückbehaltung gestellten Ansprüche des Käufers sind unstreitig oder rechtskräftig festgestellt.
5. Soweit Regelungen dieser Lieferbedingungen nicht Vertragsbestandteil werden oder nichtig oder unwirksam sind, richtet sich der Inhalt des Vertrages nach den gesetzlichen Vorschriften (§ 306 Abs. 2 BGB). Stehen jedoch keine zur Füllung der Lücke geeigneten gesetzlichen Vorschriften zur Verfügung, und ist auch keine ergänzende Vertragsauslegung vorrangig oder möglich, werden die Parteien anstelle der nicht Vertragsbestandteil gewordenen, nichtigen oder unwirksamen Regelung eine wirksame Regelung treffen, die der ursprünglichen wirtschaftlich am nächsten kommt und seine Auswirkungen so gering wie möglich zu halten.